Landgericht München I beglaubigte Abschrift
Az.: 33 O 8238/23
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Verkündet am 14.01.202
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
vk
Tatbestandsberichtigung: 30.01.2025
Berufung: 17.02.2025
Berufungsbegründung: 17.03.2025
SA, vertreten durch xxxxxxxxx Schweiz
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxxxxxxx
Breitling Stuttgart
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte xxxxxxx
erlässt das Landgericht München I - 33. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Klein, den Richter am Landgericht Kappler und die Richterin Schmid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 folgt
Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain breitling.de einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist in Ziffer I. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € und in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Domain
„breitling.de“ sowie Verzicht auf diese.
Die Klägerin ist eine xxxxxxxxx im und Teil der xxxxxxx Unternehmensgruppe.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. die Fabrikation, der Verkauf und die Entwicklung von Produkten und Komponenten für die xxxxx, xxxxxx sowie die xxxxx von und xxxxx des xxxxx, für die xxxxx, von xxxxx sowie anderer verschiedener Zubehörteile (vgl. Anlagekonvolut K1).
Die Klägerin ist Inhaberin der IR-Marke xxxxxx mit Schutzerstreckung auf Deutschland, die am 31.01.1964 in der Klasse 14 für xxxxx“ eingetragen wurde (vgl. Registerauszug in Anlage K3, nachfolgend:
„Klagemarke
Die Klägerin ist ferner Inhaberin der IR-Marke xxxxxx mit Schutzerstreckung auf Deutschland, die am xxxx in Klasse xx für „alle xxxxxx, xxxxxxx eingetragen wurde (vgl. Registerauszug in Anlage K4, nachfolgend: „Klagemarke 2“).
Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin der IR-Marke Nr. xxxxxx mit Schutzrechtserstreckung auf die EU, eingetragenen im internationalen Register der WIPO am 01.06.2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der xxxx Basismarke Nr. xxxxx vom 07.12.2005, für Waren der Klasse 14 sowie Waren, die aus diesen Materialen hergestellt oder damit plattiert
Die Klägerin ist ferner Inhaberin der IR-Marke Nr. xxxxxx“ mit Schutzrechtserstreckung auf die EU, eingetragen im internationalen Register der WIPO am 22.02.2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der xxx Marke xxxxx vom 22.08.2007, u.a. für Waren der Klasse 18 „Leder und Lederimitationen sowie Waren hieraus, soweit in dieser Klasse enthalten; Tierhäute und Felle; Reisekoffer; Regenschirme; Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattelwaren “ sowie der Klasse 25 „Bekleidung, Schuhwerk, Kopfbedeckungen “ (vgl. Registerauszug in Anlage K6; nachfolgend: „Klagemarke 4“).
Die Klägerin verfügt über 10 (vgl. Bl. 22), beziehungsweise 11 (vgl. Bl. 59) eigene Boutiquen in deutschen Großstädten sowie über ca. 141 weitere offizielle Vertragshändler im gesamten Bundesgebiet.
Die xxxx GmbH, die als 100%ige Tochtergesellschaft der Klägerin als offizielle Vertriebspartnerin der Klägerin in Deutschland tätig ist und die darüber hinaus Kundendienste für xxxxx anbietet, erzielte im Jahr 2022 einen Umsatz in Höhe von 58.505.000,00 € und einen EBIT in Höhe von 1.657.000,00 € (vgl. Anlage K11).
Im Geschäftsjahr 2023, also im Zeitraum vom 01.04.2022 bis zum 31.03.2023 belief sich der Umsatz der xxxx GmbH auf 85.101.000,00 € und der EBIT auf 2.201.000,00 €.
Von der Klägerin wurden im Jahr 2022 allein in der Bundesrepublik Deutschland Kosten in Höhe von ca. EUR 356.000,00 für Print-Werbung und ca. EUR 103.000,00 für sog. „Out -of-Home“ - Werbung aufgewendet.
Eine im Jahr 2022 durchgeführte Studie des deutschen Meinungsforschungsinstituts Statista GmbH zu den bekanntesten xxxx unter deutschen Verbrauchern ergab einen Bekanntheitsgrad der Klägerin von 61% (vgl. Anlage K22).
Zahlreiche prominente Personen sind für die Klägerin als Markenbotschafter tätig. Weitere prominente Persönlichkeiten tragen die xxx der Klägerin und lassen sich mit diesen abbilden. Die Klägerin bewirbt ihr Unternehmen online und offline (vgl. Bl. 22ff. d.A.; Anlagen K1, K7, K8, K9, K23, K27). Ferner sponsort die Klägerin seit Jahrzehnten mehrere Sportveranstaltungen im In- und Ausland.
Für das laufende Geschäftsjahr 2024 der Klägerin (01.04.2023 bis 31.03.2024) ergab sich für Quartal 1 und Quartal 2 (01.04.2023 bis 30.09.2023) für Deutschland eine PR- Reichweite des Namens und der Marken der Klägerin von ca. 137 Mio. Personen in ca. 733 Medien (Online, Print, TV/Broadcast), die einen Gesamtwert von über 2 Mio. Euro entsprachen (vgl. Anlage K26).
Die Beklagte ist Inhaberin der bei der Denic eG registrierten Domain <breitling.de>, für die zugunsten der Klägerin ein DISPUTE-Eintrag besteht (vgl. Anlage K 2.1).
Unter der Domain <breitling.de> warb die Beklagte bis Oktober 2021 für das ehemalige Stuttgarter Modehaus der Breitling GmbH & Co. KG. Nach diesem Zeitpunkt wurde die Domain von der Beklagten dafür benutzt, auf die Aufgabe des aktiven Geschäftsbetriebs im Juni 2021 und die Schließung des Modehauses im Oktober 2021 hinzuweisen (vgl. Anlage K12).
Die Breitling GmbH & Co. KG wurde 1949 gegründet und existiert trotz der Aufgabe des aktiven Geschäftsbetriebs weiterhin als Gesellschaft. Die Beklagte ist neben Frau Breitling Kommanditistin der Gesellschaft sowie zusammen mit Frau Breitling Mitgeschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin, der E. + H. Breitling GmbH (vgl. Anlage K 2.2).
Die Schließung des Modehauses und des aktiven Geschäftsbetriebs ist nicht nur vorübergehender Natur, sondern endgültig. Auch das ehemalige Geschäftsgebäude in der Stuttgarter Innenstadt lässt keinen Hinweis mehr auf das ehemalige Modehaus erkennen (vgl. Anlage K14).
Das ehemalige Geschäftsgebäude steht mittlerweile im Eigentum der am 30.12.2020 gegründeten Breitling Immobilien GmbH & Co. KG. Auch hier ist die Beklagte Geschäftsführerin der Kommanditistin. Das ehemalige Geschäftsgebäude soll künftig an eine Gesellschaft der Stadt Stuttgart für das Haus des Tourismus vermietet werden (vgl. Anlage KPW1).
Ende April/Anfang Mai 2024 begann die Beklagte damit, die streitgegenständliche Domain der Breitling Immobilien GmbH & Co. KG zur Verfügung zu stellen. Die Immobilien GmbH & Co. KG wirbt auf der streitgegenständlichen Webseite nunmehr für das geplante „Haus des Tourismus“ der Stadt Stuttgart, was – ihren Angaben zufolge – ab Herbst 2024 eröffnen soll (vgl. Anlage K31).
Mit Schreiben vom 12.07.2022 ließ die Klägerin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern (vgl. Anlage K16). Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 25.07.2022 wies die Beklagte sämtliche Ansprüche der Klägerin an der streitgegenständlichen Domain zurück.
Die Klägerin trägt vor, ein Bekanntheitsgrad von 60% sei von der Klägerin zweifelsohne erreicht. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte seit 1999 Inhaberin der streitgegenständlichen Domain „breitling.de“ sei und diese durchgängig bis Oktober 2021 für das ehemalige Stuttgarter Modehaus der Breitling GmbH & Co. KG benutzt habe. Die Klägerin bestreitet ferner die in der Anlage KBW2 genannten Absatzzahlen, Umsatzzahlen und Angaben zu Marktanteilen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die aktuelle Verwendung des Zeichens „breitling.de“ begründe eine Verletzung ihrer Kennzeichen-, Marken- und Namensrechte. Sie könne die Beseitigung der Verletzung ihres Unternehmenskennzeichens und
Unternehmensschlagworts nach § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG verlangen und beanspruchen, dass die Beklagte gegenüber der Denic eG auf die Domain
<breitling.de> verzichte. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr liege vor. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führe vorliegend dazu, dass die Beklagte ihren Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse verwenden dürfe. Das Prinzip der Erstregistrierung erfahre eine Durchbrechung, da der Name der Klägerin eine überragende Bekanntheit genieße. Die tatsächlichen Umstände, die der herausragenden Bekanntheit zugrunde lägen, seien offenkundig i. S. d. § 291 ZPO. Eine überragende Bekanntheit sei auch durch die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Umstände begründet. Eine etwaige künftige Nutzung der Domain für die Tätigkeit der Immobilienvermietung und -verwaltung stelle jedenfalls eine vollständig neue Nutzungsart für ein neues, erst vor kurzem gegründetes Unternehmen dar. Die Beklagte könne sich somit nicht auf einen vermeintlich schutzwürdigen Besitzstand – der nach vollständiger Aufgabe des Modehauses ohnehin nicht mehr bestehe und vorsorglich bestritten werde – berufen. Auch eine Verwirkung der Ansprüche der Klägerin scheide aus. Für eine Verwirkung nach § 21 Abs. 2 MarkenG fehle es bereits an der wesensgleichen Fortsetzung der Benutzung der streitgegenständlichen Domain durch die Beklagte. Die Einstellung des aktiven Geschäftsbetriebs des stationären Modehauses der Firma Breitling GmbH & Co. KG und die damit verbundene Nutzungsänderung der Domain <breitling.de> im Oktober 2021 durch die Beklagte (vgl. Anlage K 13) begründe eine zeitliche Zäsur. Insoweit könne nicht von einer fortdauernden Duldung der Verletzungshandlung der Beklagten ausgegangen werden, nachdem die Beklagte bereits im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz ab März 2022 auf eine Verletzung ihrer Rechte aufmerksam gemacht worden sei (vgl. Anlagen K 15, 16,18, 20). Auch eine Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG i. V. m. § 242 BGB scheide aus, da es an einem Zeitmoment fehle. Der geltend gemachte Anspruch bestehe ferner nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 119 Abs. 1 MarkenG für die Klagemarken 1 und 2 beziehungsweise nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV
i. V. m. Art. 189 Abs. 1 UMV für die Klagemarken 3 und 4. Eine gedankliche Verknüpfung sei insoweit zu bejahen. Darüber hinaus bestehe ein Anspruch nach § 12 BGB. Der Namensschutz der Klägerin erstrecke sich sowohl auf die
Gesamtbezeichnung „Breitling SA“ als auch auf den Namensbestandteil „Breitling“. Die Benutzung der Domain „breitling.de“ durch die Beklagte stelle eine Namensanmaßung
i. s. d. § 12 Abs. 1 BGB dar. Eine Abwägung der Interessen der Namensträger führe vorliegend dazu, dass die Beklagte ihren Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse verwenden dürfe. Ferner sei ein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG gegeben. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehe, da die Klägerin auch Bekleidung unter ihren berühmten Marken „Breitling“ in der Bundesrepublik Deutschland in nicht unerheblichem Maße vertreibe. Der Umstand, dass die Beklagte die streitgegenständliche Domain <breitling.de> trotz Aufgabe des aktiven Geschäftsbetriebs der Firma Breitling GmbH & Co. KG nicht lösche und die Klägerin trotz außergerichtlicher Vergleichsbemühungen bewusst blockiere, stelle eine gezielte Behinderung der Klägerin dar. Die Interessen der Klägerin, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, überwiege vorliegend das Interesse der Beklagten an einer uneingeschränkten weiteren Verwendung der streitgegenständlichen Domain.
Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Anspruch zunächst auf § 15 Abs. 3, Abs. 4 MarkenG, hilfsweise auf § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG i. V. m. § 119 Abs. 1 MarkenG für die Klagemarken 1 und 2 beziehungsweise nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV
i. V. m. Art. 189 Abs. 1 UMV für die Klagemarken 3 und 4, wobei sich die Klägerin in erster Linie auf die Klagemarke 1 und hilfsweise auf die Klagemarken 2 bis 4 berief, wobei die hilfsweise geltend gemachten Klagemarken in der Reihenfolge 2, 3 und 4 geprüft werden sollten, höchst-hilfsweise auf § 12 BGB und höchst-höchst-hilfsweise auf §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG gestützt. In der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2024 hat der Klägervertreter klargestellt, dass die Ansprüche primär auf § 12 BGB (Name Breitling) gestützt sein sollen und dass es im Übrigen bei der angegebenen Reihenfolge verbleiben soll (vgl. Terminprotokoll in Bl. 90/92 d.A.).
Der Beklagtenvertreter hat für den Fall, dass es sich bei der unterschiedlichen Reihenfolge der Anspruchsgrundlage um eine Klageänderung handeln könnte, dieser vorsorglich widersprochen (vgl. Bl. 91 d.A.).
Die Klägerin beantragt zuletz
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain breitling.de einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung
Die Beklagte trägt vor, sie sei seit 1999 Inhaberin der streitgegenständlichen Domain.
Die Domain „breitling.de“ solle künftig für die Tätigkeit der Immobilienvermietung und
-verwaltung unter anderem dieser Immobilie genutzt werden. Das „Breitling-Gebäude“ habe einen zweistelligen Millionenwert. Die nach dem klägerischen Vortrag von der Klägerin gesponserten Sportveranstaltungen seien nicht solche, die eine große mediale oder öffentliche Aufmerksamkeit auf sich zögen. Es werde – soweit bekannt – keine der Veranstaltungen im Fernsehen übertragen. Die Beklagte bestreitet, dass ein Bekanntheitsgrad von über 60% besteht.
Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe keine überragende Bekanntheit im markenrechtlichen Sinne für die Klägerin. Viele der vorgelegten Werbemittel seien offensichtlich nicht an den deutschen Verkehr gerichtet, da sie in englischer, beziehungsweise in französische Sprache gehalten seien. Auch bei den Markenbotschaftern der Klägerin sei nicht klar, ob diese werblich in der Bundesrepublik Deutschland für die Klägerin aufträten. Ein Bezug zu der Bundesrepublik Deutschland fehle ferner bei den Unternehmenskooperationen. Die Zahl der anbietenden Geschäfte weise nicht auf eine besonders hohe Marktdurchdringung hin. Umsatz und Werbeausgaben seien vergleichsweise gering. Nach eigenem Vortrag der Klägerin erfolge ein Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland nicht einmal über diese selbst. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 MarkenG lägen nicht vor. Eine Verwechslungsgefahr bestehe nicht. In jedem Fall
stünde etwaigen Ansprüchen § 23 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG entgegen. Das hierin verankerte Recht der Gleichnamigen gelte auch gegenüber einem erweiterten Schutz bekannter Kennzeichen. Ein Fall von § 23 Abs. 2 MarkenG liege nicht vor. Auch ein überwiegendes Interesse der Klägerin bestehe nicht. Durch die langanhaltende Nutzung verfüge die Beklagte über einen langen Besitzstand. Etwaige Ansprüche seien darüber hinaus auch verwirkt. Der Klägerin sei seit langem bekannt gewesen, dass die Beklagte die Domain nutze. Auch Ansprüche aus den Marken der Klägerin bestünden nicht, da es an einer Bekanntheit fehle und Verwirkung eingetreten sei. Selbiges gelte hinsichtlich eines Anspruchs aus § 12 BGB, da kein unbefugter Namensgebrauch vorliege und jedenfalls eine Verwirkung vorliege. Auch ein Anspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 4, 8 Abs. 1 UWG scheide aus, weil es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis fehle, da die Beklagte keine Bekleidung mehr vertreibe und dies auch selbst nie getan hat, sondern lediglich die Breitling GmbH & Co. KG. Im Übrigen fehle es auch an einer Behinderung, da sie die Domain für eigene wirtschaftliche Zwecke seit 24 Jahren nutze und auch beabsichtige, dies künftig zu tun.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 22.10.2024 (Bl. 90/92 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist eine Zulässigkeit der Klageänderung zu bejahen. In der Auswechslung von Haupt- und Hilfsvortrag ist eine Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO zu sehen (vgl. BGH MDR 1981, 1012). Zwar hat die Beklagte für den Fall, dass es sich bei der unterschiedlichen Reihenfolge der Anspruchsgrundlage um eine Klageänderung handeln könnte, einer solchen vorsorglich widersprochen. Die Klageänderung ist jedoch jedenfalls als sachdienlich i. S. d. § 263 Alt. 2 ZPO anzusehen. Eine Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. BGH NJW 2011, 2796 Rdnr. 41). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
Die Klage ist ferner begründet, da der Klägerin der nunmehr primär geltend gemachte Anspruch aus § 12 BGB zusteht.
Der Anspruch aus § 12 S. 1, 2. Hs, S. 2 BGB wird im Streitfall nicht durch die Bestimmungen des Kennzeichenstreitrechts verdrängt.
§ 12 BGB bleibt anwendbar, wenn mit der Unterlassung auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs oder außerhalb der Branchennähe oder der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 430 – mho.de und BGH GRUR 2012, 304 –
Basler Haar-Kosmetik sowie Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 65). Vorliegend macht die Klägerin einen gegen die Registrierung des Domainnamens
als solchen gerichteten Löschungsanspruch geltend, der sich vorliegend nicht aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften ergibt. Ein Anspruch auf Verzicht oder Löschung eines rechteverletzenden Domainnamens als Teil des allgemeinen Störungsbeseitigungsanspruchs kommt diesbezüglich nur ausnahmsweise in Betracht. Voraussetzung ist insoweit, dass schon die Registrierung der Domain oder das Halten der Registrierung für sich gesehen eine Rechtsverletzung darstellt. Dies ist bei den §§ 14, 15 MarkenG aber nur dann der Fall, wenn jede Benutzung der Domain zugleich den Verletzungstatbestand der § 14 bzw. § 15 MarkenG erfüllen würde und damit auch eine Verwendung für Waren/Dienstleistungen, die unähnlich sind, oder eine Verwendung außerhalb der Branchennähe bzw. Werknähe eine Verletzungshandlung begründen würde. Auf der Basis der §§ 14, 15 MarkenG kann daher ein Verzicht gegenüber der Vergabestelle bzw. eine Löschung der Domain grundsätzlich nicht verlangt werden. Diese Rechtsfolge ist logische Konsequenz allgemeiner Rechtsgrundsätze, da die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands nicht die Löschung der Domain erfordert, sondern nur die Einstellung der Benutzung der Domain für identische/ähnliche Waren/Dienstleistungen, für eine identische/ähnliche Branche bzw. für ein identisches/ähnliches Werk. Durch die Gewährung eines Anspruchs auf Verzicht bzw. Löschung würden auch zulässige Benutzungshandlungen (nämlich solche für nicht ähnliche Waren/Dienstleistungen, Branchen bzw. Werke) ausgeschlossen, so dass der Anspruch über das hinausgehen würde, was zur Beseitigung der Störung erforderlich ist (vgl. zu allem Vorstehenden BeckOK MarkenR/Thalmaier, MarkenG, Stand: 01.10.2024, § 15 Rdnr. 128).
Dies zugrunde gelegt, scheidet eine Ausnahme zu den dargelegten Grundsätzen im Streitfall aus. Dies gilt im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil der Domainname von einer natürlichen Person gehalten wird. Insoweit ist zu beachten, dass ein Domainname, der von einer natürlichen Person gehalten wird, sowohl privaten als auch geschäftlichen Zwecken dienen kann, wogegen die Rechte aus §§ 5, 15 MarkenG – ebenso wie eine Marke nach § 14 MarkenG – nur durch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr verletzt werden können (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 14. Auflage 2023,
§ 15 Rdnr. 115).
Der Klägerin steht ein Namensrecht an der Bezeichnung „Breitling“ zu.
Auch Firmenschlagworte, -abkürzungen und -bestandteile können von § 12 BGB geschützt sein, da die Verwechslungsgefahr, die durch § 12 BGB gerade verhindert werden soll, auch durch im Verkehr gebräuchliche Verkürzungen und Abwandlungen des Namens gegeben sein kann (vgl. BeckOGK/Niebel, BGB, 01.08.2023, § 12 Rdnr. 33). Voraussetzung für einen Schutz nach § 12 BGB ist allerdings eine namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Haus aus oder auf Grund von Verkehrsgeltung (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rdnr. 19 – wetteronline.de m. w. N.).
Vorliegend kommt dem Firmenbestandteil „Breitling“
namensmäßige Unterscheidungskraft von Haus aus zu.
Unterscheidungskraft besitzt eine geschäftliche Bezeichnung, wenn sie geeignet ist, den Verkehr die Kennzeichnung als einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstehen zu lassen. Die insoweit zu
stellenden Anforderungen sind nicht hoch anzusetzen. Eine besondere Originalität, etwa durch eigenartige Wortbildung oder eine Heraushebung aus der Umgangssprache, kann nicht mehr verlangt werden. Es genügt, wenn sich ein ausschließlich (unternehmens-) beschreibender Sinngehalt nicht feststellen lässt (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering/Hacker, MarkenG, 13. Auflage,
§ 5 Rdnr. 39f.).
Ein rein (unternehmens-) beschreibender Sinngehalt der
Bezeichnung „Breitling“ besteht nicht. Bei dem Bestandteil
„Breitling“ handelt es sich auch - im Gegensatz zu dem beschreibenden Gesellschaftszusatz „SA“ - um den einzig unterscheidungskräftigen. Das Verständnis des angesprochenen Verkehrs kann die Kammer im Streitfall selbst feststellen, weil sie auf Grund ihrer ständigen Befassung mit Kennzeichen- und Wettbewerbsstreitsachen in der Lage ist, das Verständnis der angesprochene Verkehrskreise anhand ihrer Erfahrungen selbst zu beurteilen (stRspr; vgl. nur OLG München GRUR-RR 2016, 270 – Klosterseer sowie OLG München, Urteil vom 07.05.2020, Az. 6 U 2807/19 – ISOBAU, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 06.04.2021, Az. I ZR 87/20).
Mit der Registrierung und der Nutzung der streitgegenständlichen Domain hat die Beklagte den Namen der Klägerin gebraucht, weil der berechtigte Namensträger bereits dadurch, dass ein Dritter den Namen als Domainnamen unter einer bestimmten Top-Level-Domain registriert und registriert hält, von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname
unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen wird (st. Rspr. vgl. etwa BGH GRUR 2008, 1099 – afilias.de).
Die vorzunehmende Abwägung der Interessen der Namensträger führt im Streitfall dazu, dass die Beklagte ihren Namen nur mit einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse verwenden darf, sie folglich in die Löschung der Domain einwilligen und auf diese verzichten muss.
Zwar besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass die Beklagte selbst Namensträgerin ist und ihr Gebrauch des Namens „Breitling“ daher grundsätzlich nicht als unbefugt angesehen werden kann. Insoweit ist zu beachten, dass es niemandem verwehrt werden kann, sich in redlicher Weise im Geschäftsleben unter seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Dieser Grundsatz unterliegt jedoch Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Namensträger hervorgerufen, kann ausnahmsweise die Pflicht bestehen, den Namen nur in einer Art und Weise zu verwenden, dass diese Gefahr nach Möglichkeit ausgeschlossen ist. Ein derartiges Gebot zur Rücksichtnahme trifft den Namensträger dann, wenn sein Interesse an der uneingeschränkten Verwendung seines Namens gegenüber dem Interesse des Gleichnamigen, eine Verwechslung der beiden Namensträger zu vermeiden, klar zurücktritt. (vgl. zu allem Vorsteheden BGH GRUR 2002, 622 (624f.) – shell.de). Dabei ist auch zu beachten, dass in dem Fall, dass mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domain-Namen in Betracht kommen, für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internetadresse grundsätzlich das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt (vgl. BGH NJW 2001, 3262 – Mitwohnzentrale.de). Das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität erfährt jedoch eine Durchbrechung, wenn der Name eines der Beteiligten eine überragende Bekanntheit genießt. In dieser Konstellation fällt das Interesse des Inhabers des berühmten Namens, gerade unter diesem Namen auch im Internet erreichbar zu sein, besonders stark ins Gewicht. Das liegt zum einen daran, dass gerade bei sehr bekannten Namen Internetnutzer nicht immer den Umweg über eine Suchmaschine gehen werden, da als selbstverständlich unterstellt wird, dass der Kennzeicheninhaber unter seinem Firmen- oder Markenschlagwort auf den wichtigsten Top-Level-Domains zu finden ist. Zum anderen ist auch die Gefahr entsprechend größer, dass auch Angebote anderer Herkunft mit dem Inhaber der bekannten Kennzeichnung in Verbindung gebracht werden (vgl. zu allem Vorstehenden Ingerl/Rohnke/Nordemann/Dustmann/Engels, MarkenG,
4. Auflage 2023, Nach § 15 Rdnr. 102).
Im Streitfall führt die gebotene Interessenabwägung zu dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin. Eine überragende Bekanntheit des Namens der Klägerin ist zu bejahen. Eine prozentuale Festlegung im Hinblick auf den insoweit erforderlichen Bekanntheitsgrad ist durch den BGH nicht erfolgt (vgl. BGH GRUR 2002, 622 (625) – shell.de). Für eine überragende Bekanntheit spricht vorliegend bereits die im Jahr 2022 durchgeführte Studie des deutschen Meinungsforschungsinstituts Statista GmbH, bei der die Beklagte unter deutschen Verbrauchern eine Markenbekanntheit von 61% erreichte (vgl. Anlage K22).
Für eine überragende Bekanntheit spricht ferner, dass unstreitig zahlreiche prominente Personen – u.a. Erling Haaland, Brad Pitt und Charlize Theron –, als Markenbotschafter für die Klägerin tätig waren oder aktuell noch sind. Zudem legte die Klägerin Kooperationen mit bekannten Unternehmen wie „The Boeing Company“ oder
„Bentley Motors Ltd.“ dar. Die Klägerin verfügt über 11 eigene Boutiquen in deutschen Großstädten sowie über ca. 141 weitere offizielle Vertragshändler im gesamten Bundesgebiet. Diese Zahlen sind im Bereich des xxxxsegments nicht als gering zu werten. Selbiges gilt für die unstreitig gebliebenen Umsatzzahlen und für die Werbung aufgewendeten Beträge aus den Jahren 2022 und 2023. Aus den von der Klägerin vorgelegten Werbematerialien (vgl. Anlagen K1, K7, K8, K9, K23, Seite 24 der Klageschrift) lässt sich auf ihre Reichweite schließen. Die Klägerin legte darüber hinaus dar, dass sich für das laufende Geschäftsjahr 2024 für das Quartal 1 und Quartal 2 für Deutschland eine PR-Reichweite des Namens und der Marken der Klägerin von ca. 137 Mio. Personen in ca. 733 Medien, die einem Gesamtwert von über 2 Mio. Euro entsprechen, ergab (vgl. Anlage K24). Darüber hinaus sponsort die Klägerin unstreitig große Sportveranstaltungen im In- und Ausland, wie z. B. den IRONMAN, das Petro-Surf-Festival auf Sylt, den Tri Battle Royale in Immenstadt sowie das Q36.5 Pro Cycling Team. Die Medienpräsenz dieser Veranstaltungen sowie eine Fernsehübertragung des „IRONMAN“ wurde durch die Klägerin belegt (vgl. Bl. 60ff. d.A.). Eine erhebliche Reichweite der Klägerin, die auf eine überragende Bekanntheit schließen lässt, folgt darüber hinaus auch aus der Zusammenstellung der Medienbeobachtung in Form
unter anderem des Gebäudes des ehemaligen Modehauses der Breitling GmbH & Co. KG nutzen zu wollen. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vortrags tritt vorliegend das Interesse der Beklagten hinter dem Interesse der Klägerin aufgrund deren überragender Bekanntheit zurück. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass jedenfalls seit Oktober 2021 eine etwaige vorherige langjährige Nutzung aufgegeben wurde und nunmehr eine abweichende Nutzung betreffend das „Haus des Tourismus“ der Stadt Stuttgart durch eine andere Gesellschaft erfolgt, die insoweit jedenfalls noch keinen schutzwürdigen Besitzstand begründet hat. Vor diesem Hintergrund geht die Interessenabwägung zu Lasten der Beklagten aus. Ihr ist es zuzumuten, eine Domain mit einem individualisierenden Zusatz zu verwenden. Es wird ihr mithin nicht die Nutzung ihres Namens verwehrt, sondern nur die Nutzung der Domain breitling.de ohne individualisierenden Zusatz.
Schließlich verkennt das Gericht ebenso wenig, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, „breitling“ in Verbindung mit anderen Top-Level-Domains als „.de“ zu nutzen. Angesichts der – oben erläuterten – inländischen Präsenz der Klägerin hat sie indes ein Interesse auch an der Erreichbarkeit unter „breitling.de“ (vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 622 (625) – shell.de).
Durch die Registrierung und die Nutzung des streitgegenständlichen Domainnamens ohne individualisierenden Zusatz wurde darüber hinaus eine Zuordnungsverwirrung hervorgerufen. Die Zuordnungsverwirrung ist nicht vom Inhalt der Website abhängig. Vielmehr wird sie bereits durch die bloße
Registrierung des Domainnamens hervorgerufen, das heißt, ohne dass darunter überhaupt Inhalte abrufbar sein müssen. (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann/Dustmann/Engels, MarkenG, 4. Auflage, Nach § 15 Rdnr. 85).
Auch eine Verwirkung des Anspruchs der Klägerin nach § 242 BGB scheidet aus. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 242 Rdnr. 87).Vorliegend fehlt es jedenfalls an dem
„Umstandsmoment“, da das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Anspruchs hierfür nicht ausreicht (vgl. BGH NJW 2019, 1062). Im Übrigen ist durch die Änderung der Nutzung jedenfalls eine Zäsur erfolgt.
Rechtsfolge der Verletzung des § 12 BGB ist hier, dass die Beklagte die Domain nicht ohne individualisierenden Zusatz nutzen darf, der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Löschung der Domain und Verzicht auf sie mithin gegeben ist (vgl. BGH GRUR 2002, 622 (626) – shell.de).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Klein
Kappler
Schmid
Vorsitzende Richterin
Richter
am Landgericht
am Landgericht
Richterin
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As the controller, the Breitling Immobilien GmbH & CoKG has implemented numerous technical and organizational measures to ensure the most complete protection of personal data processed through this website. However, Internet-based data transmissions may in principle have security gaps, so absolute protection may not be guaranteed. For this reason, every data subject is free to transfer personal data to us via alternative means, e.g. by telephone.
1. Definitions
The data protection declaration of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG is based on the terms used by the European legislator for the adoption of the General Data Protection Regulation (GDPR). Our data protection declaration should be legible and understandable for the general public, as well as our customers and business partners. To ensure this, we would like to first explain the terminology used.
In this data protection declaration, we use, inter alia, the following terms:
a) Personal data
Personal data means any information relating to an identified or identifiable natural person (“data subject”). An identifiable natural person is one who can be identified, directly or indirectly, in particular by reference to an identifier such as a name, an identification number, location data, an online identifier or to one or more factors specific to the physical, physiological, genetic, mental, economic, cultural or social identity of that natural person.
b) Data subject
Data subject is any identified or identifiable natural person, whose personal data is processed by the controller responsible for the processing.
c) Processing
Processing is any operation or set of operations which is performed on personal data or on sets of personal data, whether or not by automated means, such as collection, recording, organisation, structuring, storage, adaptation or alteration, retrieval, consultation, use, disclosure by transmission, dissemination or otherwise making available, alignment or combination, restriction, erasure or destruction.
d) Restriction of processing
Restriction of processing is the marking of stored personal data with the aim of limiting their processing in the future.
e) Profiling
Profiling means any form of automated processing of personal data consisting of the use of personal data to evaluate certain personal aspects relating to a natural person, in particular to analyse or predict aspects concerning that natural person's performance at work, economic situation, health, personal preferences, interests, reliability, behaviour, location or movements.
f) Pseudonymisation
Pseudonymisation is the processing of personal data in such a manner that the personal data can no longer be attributed to a specific data subject without the use of additional information, provided that such additional information is kept separately and is subject to technical and organisational measures to ensure that the personal data are not attributed to an identified or identifiable natural person.
g) Controller or controller responsible for the processing
Controller or controller responsible for the processing is the natural or legal person, public authority, agency or other body which, alone or jointly with others, determines the purposes and means of the processing of personal data; where the purposes and means of such processing are determined by Union or Member State law, the controller or the specific criteria for its nomination may be provided for by Union or Member State law.
h) Processor
Processor is a natural or legal person, public authority, agency or other body which processes personal data on behalf of the controller.
i) Recipient
Recipient is a natural or legal person, public authority, agency or another body, to which the personal data are disclosed, whether a third party or not. However, public authorities which may receive personal data in the framework of a particular inquiry in accordance with Union or Member State law shall not be regarded as recipients; the processing of those data by those public authorities shall be in compliance with the applicable data protection rules according to the purposes of the processing.
j) Third party
Third party is a natural or legal person, public authority, agency or body other than the data subject, controller, processor and persons who, under the direct authority of the controller or processor, are authorised to process personal data.
k) Consent
Consent of the data subject is any freely given, specific, informed and unambiguous indication of the data subject's wishes by which he or she, by a statement or by a clear affirmative action, signifies agreement to the processing of personal data relating to him or her.
2. Name and Address of the controller
Controller for the purposes of the General Data Protection Regulation (GDPR), other data protection laws applicable in Member states of the European Union and other provisions related to data protection is:
Breitling Immobilien GmbH & CoKG
Birkenwaldstrasse 185a
70191 Stuttgart
Deutschland
Phone: 015238973555
Email: Mirella.B.immobilien@web.de
Website: www.breitling.de
3. Collection of general data and information
The website of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG collects a series of general data and information when a data subject or automated system calls up the website. This general data and information are stored in the server log files. Collected may be (1) the browser types and versions used, (2) the operating system used by the accessing system, (3) the website from which an accessing system reaches our website (so-called referrers), (4) the sub-websites, (5) the date and time of access to the Internet site, (6) an Internet protocol address (IP address), (7) the Internet service provider of the accessing system, and (8) any other similar data and information that may be used in the event of attacks on our information technology systems.
When using these general data and information, the Breitling Immobilien GmbH & CoKG does not draw any conclusions about the data subject. Rather, this information is needed to (1) deliver the content of our website correctly, (2) optimize the content of our website as well as its advertisement, (3) ensure the long-term viability of our information technology systems and website technology, and (4) provide law enforcement authorities with the information necessary for criminal prosecution in case of a cyber-attack. Therefore, the Breitling Immobilien GmbH & CoKG analyzes anonymously collected data and information statistically, with the aim of increasing the data protection and data security of our enterprise, and to ensure an optimal level of protection for the personal data we process. The anonymous data of the server log files are stored separately from all personal data provided by a data subject.
4. Contact possibility via the website
The website of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG contains information that enables a quick electronic contact to our enterprise, as well as direct communication with us, which also includes a general address of the so-called electronic mail (e-mail address). If a data subject contacts the controller by e-mail or via a contact form, the personal data transmitted by the data subject are automatically stored. Such personal data transmitted on a voluntary basis by a data subject to the data controller are stored for the purpose of processing or contacting the data subject. There is no transfer of this personal data to third parties.
5. Routine erasure and blocking of personal data
The data controller shall process and store the personal data of the data subject only for the period necessary to achieve the purpose of storage, or as far as this is granted by the European legislator or other legislators in laws or regulations to which the controller is subject to.
If the storage purpose is not applicable, or if a storage period prescribed by the European legislator or another competent legislator expires, the personal data are routinely blocked or erased in accordance with legal requirements.
6. Rights of the data subject
a) Right of confirmation
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to obtain from the controller the confirmation as to whether or not personal data concerning him or her are being processed. If a data subject wishes to avail himself of this right of confirmation, he or she may, at any time, contact any employee of the controller.
b) Right of access
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to obtain from the controller free information about his or her personal data stored at any time and a copy of this information. Furthermore, the European directives and regulations grant the data subject access to the following information:
c) Right to rectification
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to obtain from the controller without undue delay the rectification of inaccurate personal data concerning him or her. Taking into account the purposes of the processing, the data subject shall have the right to have incomplete personal data completed, including by means of providing a supplementary statement.
If a data subject wishes to exercise this right to rectification, he or she may, at any time, contact any employee of the controller.
d) Right to erasure (Right to be forgotten)
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to obtain from the controller the erasure of personal data concerning him or her without undue delay, and the controller shall have the obligation to erase personal data without undue delay where one of the following grounds applies, as long as the processing is not necessary:
e) Right of restriction of processing
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to obtain from the controller restriction of processing where one of the following applies:
f) Right to data portability
Each data subject shall have the right granted by the European legislator, to receive the personal data concerning him or her, which was provided to a controller, in a structured, commonly used and machine-readable format. He or she shall have the right to transmit those data to another controller without hindrance from the controller to which the personal data have been provided, as long as the processing is based on consent pursuant to point (a) of Article 6(1) of the GDPR or point (a) of Article 9(2) of the GDPR, or on a contract pursuant to point (b) of Article 6(1) of the GDPR, and the processing is carried out by automated means, as long as the processing is not necessary for the performance of a task carried out in the public interest or in the exercise of official authority vested in the controller.
Furthermore, in exercising his or her right to data portability pursuant to Article 20(1) of the GDPR, the data subject shall have the right to have personal data transmitted directly from one controller to another, where technically feasible and when doing so does not adversely affect the rights and freedoms of others.
In order to assert the right to data portability, the data subject may at any time contact any employee of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG.
g) Right to object
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to object, on grounds relating to his or her particular situation, at any time, to processing of personal data concerning him or her, which is based on point (e) or (f) of Article 6(1) of the GDPR. This also applies to profiling based on these provisions.
The Breitling Immobilien GmbH & CoKG shall no longer process the personal data in the event of the objection, unless we can demonstrate compelling legitimate grounds for the processing which override the interests, rights and freedoms of the data subject, or for the establishment, exercise or defence of legal claims.
If the Breitling Immobilien GmbH & CoKG processes personal data for direct marketing purposes, the data subject shall have the right to object at any time to processing of personal data concerning him or her for such marketing. This applies to profiling to the extent that it is related to such direct marketing. If the data subject objects to the Breitling Immobilien GmbH & CoKG to the processing for direct marketing purposes, the Breitling Immobilien GmbH & CoKG will no longer process the personal data for these purposes.
In addition, the data subject has the right, on grounds relating to his or her particular situation, to object to processing of personal data concerning him or her by the Breitling Immobilien GmbH & CoKG for scientific or historical research purposes, or for statistical purposes pursuant to Article 89(1) of the GDPR, unless the processing is necessary for the performance of a task carried out for reasons of public interest.
In order to exercise the right to object, the data subject may contact any employee of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG. In addition, the data subject is free in the context of the use of information society services, and notwithstanding Directive 2002/58/EC, to use his or her right to object by automated means using technical specifications.
h) Automated individual decision-making, including profiling
Each data subject shall have the right granted by the European legislator not to be subject to a decision based solely on automated processing, including profiling, which produces legal effects concerning him or her, or similarly significantly affects him or her, as long as the decision (1) is not is necessary for entering into, or the performance of, a contract between the data subject and a data controller, or (2) is not authorised by Union or Member State law to which the controller is subject and which also lays down suitable measures to safeguard the data subject's rights and freedoms and legitimate interests, or (3) is not based on the data subject's explicit consent.
If the decision (1) is necessary for entering into, or the performance of, a contract between the data subject and a data controller, or (2) it is based on the data subject's explicit consent, the Breitling Immobilien GmbH & CoKG shall implement suitable measures to safeguard the data subject's rights and freedoms and legitimate interests, at least the right to obtain human intervention on the part of the controller, to express his or her point of view and contest the decision.
If the data subject wishes to exercise the rights concerning automated individual decision-making, he or she may, at any time, contact any employee of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG.
i) Right to withdraw data protection consent
Each data subject shall have the right granted by the European legislator to withdraw his or her consent to processing of his or her personal data at any time.
If the data subject wishes to exercise the right to withdraw the consent, he or she may, at any time, contact any employee of the Breitling Immobilien GmbH & CoKG.
7. Legal basis for the processing
Art. 6(1) lit. a GDPR serves as the legal basis for processing operations for which we obtain consent for a specific processing purpose. If the processing of personal data is necessary for the performance of a contract to which the data subject is party, as is the case, for example, when processing operations are necessary for the supply of goods or to provide any other service, the processing is based on Article 6(1) lit. b GDPR. The same applies to such processing operations which are necessary for carrying out pre-contractual measures, for example in the case of inquiries concerning our products or services. Is our company subject to a legal obligation by which processing of personal data is required, such as for the fulfillment of tax obligations, the processing is based on Art. 6(1) lit. c GDPR. In rare cases, the processing of personal data may be necessary to protect the vital interests of the data subject or of another natural person. This would be the case, for example, if a visitor were injured in our company and his name, age, health insurance data or other vital information would have to be passed on to a doctor, hospital or other third party. Then the processing would be based on Art. 6(1) lit. d GDPR. Finally, processing operations could be based on Article 6(1) lit. f GDPR. This legal basis is used for processing operations which are not covered by any of the abovementioned legal grounds, if processing is necessary for the purposes of the legitimate interests pursued by our company or by a third party, except where such interests are overridden by the interests or fundamental rights and freedoms of the data subject which require protection of personal data. Such processing operations are particularly permissible because they have been specifically mentioned by the European legislator. He considered that a legitimate interest could be assumed if the data subject is a client of the controller (Recital 47 Sentence 2 GDPR).
8. The legitimate interests pursued by the controller or by a third party
Where the processing of personal data is based on Article 6(1) lit. f GDPR our legitimate interest is to carry out our business in favor of the well-being of all our employees and the shareholders.
9. Period for which the personal data will be stored
The criteria used to determine the period of storage of personal data is the respective statutory retention period. After expiration of that period, the corresponding data is routinely deleted, as long as it is no longer necessary for the fulfillment of the contract or the initiation of a contract.
10. Provision of personal data as statutory or contractual requirement; Requirement necessary to enter into a contract; Obligation of the data subject to provide the personal data; possible consequences of failure to provide such data
We clarify that the provision of personal data is partly required by law (e.g. tax regulations) or can also result from contractual provisions (e.g. information on the contractual partner). Sometimes it may be necessary to conclude a contract that the data subject provides us with personal data, which must subsequently be processed by us. The data subject is, for example, obliged to provide us with personal data when our company signs a contract with him or her. The non-provision of the personal data would have the consequence that the contract with the data subject could not be concluded. Before personal data is provided by the data subject, the data subject must contact any employee. The employee clarifies to the data subject whether the provision of the personal data is required by law or contract or is necessary for the conclusion of the contract, whether there is an obligation to provide the personal data and the consequences of non-provision of the personal data.
11. Existence of automated decision-making
As a responsible company, we do not use automatic decision-making or profiling.
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